Sonntag, 3. Januar 2010

Pferdeanhänger - Wass passiert wenn es mit einem geliehenen oder gemieteten Anhänger zu einem Unfall kommt? Wer übernimmt Schäden am gemieteten oder geliehenen Pferdeanhänger die durch das Pferd verursacht werden?

Bis September 2002 wurde der Pferdeanhänger in der Regel nicht gesondert haftpflichtversichert.
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Pferdeanhänger über das Zugfahrzeug versichert.
Bei einer Schadensverursachung durch den Pferdeanhänger trat die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden ein.
Durch diese gesetzliche Regelung ergaben sich Probleme, da sich oftmals Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern ereigneten, bei denen die Geschädigten nur das Kennzeichen des Pferdeanhängers registrieren konnten.
Das Kennzeichen des Pferdeanhängers unterschied sich jedoch von dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges. Trat nun der Geschädigte an den Halter des Pferdeanhängers heran, so berief sich dieser darauf, dass er laut Gesetzgebung weder zu einer Auskunft noch zu einer Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet sei.
Um diese Komplikation zu vermeiden änderte und ergänzte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2002 § 7 des Straßenverkehrsgesetzes:

"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Seit diesem Zeitpunkt haftet bei einem Unfall nicht nur allein der Halter des Zugfahrzeuges sondern auch der Halter des Pferdeanhängers.
Ebenfalls bedeutsam ist, dass die §§ 7 ff. des Straßenverkehrsgesetzes nicht auf den Straßenverkehr beschränkt sind, sondern für jedes Schadensereignis gelten, das ursächlich mit dem Kraftfahrzeugbetrieb zusammenhängt; sie gelten somit auch wenn sich ein Unfall auf einem "nicht öffentlichen Weg" ereignet.

Diese Gesetzesänderung bleibt ohne Folgen, wenn der Halter des Zugfahrzeuges seinen eigenen Pferdeanhänger benutzt.
Probleme ergeben sich aber schnell bei Verleih oder Vermietung des Pferdeanhängers.
Es haften zum heutigen Zeitpunkt bei einem Unfall der Halter des Pferdeanhängers und der Halter des Zugfahrzeuges gesamtschuldnerisch.
Ereignet sich ein Unfall und der Geschädigte notiert sich nur das Kennzeichen des Anhängers, so ist der Halter des Pferdeanhängers (bzw. dessen Versicherer) bei einem entsprechendem Hergang zur Begleichung des Schadens verpflichtet.
Der Halter des Pferdeanhängers hat zwar ein Rückgriffsrecht gegen den Halter und Fahrer des Zugfahrzeuges, wenn der Schaden ausschließlich durch die Fahrweise oder einem Schaden an dem Zugfahrzeug verursacht worden ist, aber die Durchsetzung dieses Anspruches und das Risiko diese Schadensersatzforderung zu realisieren trägt der Halter des Pferdeanhängers (bzw. dessen Versicherung).

Jedem, der in Betracht zieht seinen Pferdeanhänger einer anderen Person zur Verfügung zu stellen - ob gemietet oder geliehen, ist somit zu raten, schriftlich festzuhalten, an wen er den Pferdeanhänger wann verliehen hat.
Weiterhin sollte dringend eine Pferdeanhängerversicherung abgeschlossen werden!
Die Pferdeanhängerversicherung tritt ein, wenn der Pferdeanhänger, egal mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat.

>>> Pferdeanhängerversicherung

Entstehen durch das Pferd verursachte Schäden am geliehenen Pferdeanhänger, ist Ärger oft vorprogrammiert...
Die meisten Pferdehaftpflichtversicherungen treten für durch das Pferd verursachte Schäden an einem geliehenen Pferdeanhänger nicht ein - die Versicherungsbedingungen geben dann Aufschluss darüber, dass kein Ersatz bei Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen übernommen werden.
Bei solchen Pferdehaftpflichtversicherungen muss der Pferdehalter persönlich für alle Schäden aufkommen, die sein Pferd an dem geliehenen oder gemieteten Anhänger verursacht hat, es sei denn, er hat eine gute Pferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch so genannte Mietsachschäden ohne Selbstbeteiligung beinhaltet.
Achten Sie hierbei auf eine hohe Deckungsumme für Mietsachschäden (€ 100.000,-) und darauf, dass der Versicherer auch Schäden an geliehenen Sachen übernimmt, wie eben dem Pferdeanhänger.

>>> Pferdehaftpflicht

Fragen Sie also nach ob eine entsprechenden Pferdehaftpflichtversicherung besteht bevor Sie Ihren Pferdeanhänger verleihen!

Wenn Sie selbst einmal einen Anhänger leihen, sollten auch Sie im Vorfeld den optimalen Deckungsschutz eines solchen Pferdehaftpflichtversicherung genießen.

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