Vermögensschäden-Pferdehaftpflicht

Donnerstag, 12. Februar 2009

Vermögensschäden in der Pferdehaftpflichtversicherung

Der Vermögensschaden in seiner allgemeinen Definition:
Als Vermögensschaden bezeichnet man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils einer Person oder einer Personenmehrheit.
Der typische Vermögensschaden ist die durch Betrugshandlungen oder andere Eigentumsdelikte entstandene Vermögensminderung.
Ein Vermögensschaden kann auch bewirkt werden durch Vereitelung oder Minderung von Wertschöpfung oder Zugewinn (Beispiele hierfür: Produktionsausfälle, Betriebsstörungen, Urheberrechtsverletzungen, Verwertung geistigen Diebstahls, Imitation von Markenware etc.).
Ein Vermögensschaden, sofern ein Sach- oder Personenschaden nicht vorausging (reiner Vermögensschaden) ist nicht Bestandteil üblicher Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherungen. Hierzu ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung notwendig.
In der Kriminologie ist der Vermögensschaden Folge eines Vermögensdeliktes.

Der „reine Vermögensschaden“ in seiner allgemeinen Definition:
Hiermit wird im Schadenersatzrecht ein Schaden bezeichnet, der ohne Eingriff eines absolut geschützten Rechtsgutes (Leben, Eigentum, körperliche Integrität etc.) des Geschädigten erfolgt ist.
Ein Schaden dieser Art kann sich z.B. in Fehlinvestitionen, Umsatzeinbußen o. Ä. niederschlagen.
Der „reine Vermögensschaden“ wird grundsätzlich nur bei vertraglicher Haftung ersetzt, andernfalls bestünde die Gefahr der Haftungsausuferung. Ebenfalls in Betracht kommt der Schadensersatz für Vermögensschäden bei einem gesetzlichen Schutzverhältnis (Eltern, Betreuer, Vormund etc.)
Fallbeispiel:
Bei einem durch Herrn X verursachten Verkehrsunfall wird Herr Y verletzt und Herr Z muss im Stau warten.
Sowohl Herrn Y (durch den Transport ins Krankenhaus) als auch Herrn Z (durch die Wartezeit im Stau) entgeht ein lukrativer Vertragsabschluss.
In diesem Fall erhält nur Herr Y, der an der Gesundheit als einem absoluten Recht geschädigt wurde, den entgangenen Gewinn ersetzt. Dieser bedeutet für ihn zwar einen Vermögensschaden, aber gemäß der obigen Definition keinen „reinen Vermögensschaden“. Herr Z hingegen geht leider leer aus, da weder seine(!) absolut geschützten Rechte verletzt wurden noch ein Vertragsverhältnis zu Herrn X bestand.

Der Vermögensschaden in der Pferdehaftpflichtversicherung:
Die ausgewiesenen Deckungssummen der Pferdehaftpflichtversicherung für Vermögensschäden erscheinen dem Betrachter, im Vergleich zu den Deckungssummen der Personen- und Sachschäden, manchmal recht
gering.
Der Grund für diese oftmals abgeschwächte Summe liegt in der Natur der Sache.
Ein Pferd ist nahezu unmöglich fähig einen Vermögensschaden auszulösen, dem nicht ein Personen- bzw. Sachschaden voranging.
Konstruieren wir aber einmal ein Beispiel:
Sie bestellen einen Tierarzt zu Ihrem Pferd, der das Pferd behandeln soll. Das Pferd versperrt, nach der Behandlung, dem Tierarzt den Weg zurück zu seinem Auto. Dem Tierarzt ist es nicht möglich, den nächsten wartenden Kunden anzufahren, da er sein Auto nicht erreichen kann. Er bestellt sich ein Taxi.
Dieses Fallbeispiel wäre ein Vermögensschaden, dem kein Personen- oder Sachschaden voranging. Einem Dritten wird ein Schaden zugefügt (nämlich die Taxikosten), den die Pferdehaftpflichtversicherung übernimmt.
Sie müssen zugeben, eine solche Geschichte trägt sich im wahren Leben normalerweise nicht zu.
Im beschriebenen Falle würden Sie wahrscheinlich sehr an der Kompetenz des Tierarztes zweifeln, der sich von einem Pferd in eine solche abwegige Situation bringen lässt. Man sollte meinen, er solle sich doch besser mit Kanarienvögeln umgeben, wenn ihm das Pferd eine derartige Angst einjagen kann.
Unser Tipp: Schmeißen Sie ihn raus! Hier hat jemand ganz klar „seinen Beruf verfehlt“.

Nach über zwei Jahrzehnten Berufserfahrung in dieser speziellen Branche ist mir aus der Praxis kein Beispiel eines Schadens bekannt, das alleinig durch ein Pferd verursachte Vermögensschäden betrifft.
Sämtliche Schadensfälle basierten auf Personen- bzw. Sachschäden und wurden entsprechend mit den hohen Deckungssummen abgerechnet.

Fazit:
Keine Angst bei den geringer erscheinenden Deckungssummen von Vermögensschäden, die nicht so hoch sind wie die Schäden für Personen- und Sachschäden, denn alle Vermögensschäden infolge Personen- oder Sachschäden (finanzielle Schäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens) werden in Zusammenhang mit den Personen- und/oder Sachschäden bis zur Höhe der Deckungssumme eben dieser übernommen.

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