Montag, 17. November 2008

Pferde auf der Weide - Haftungsfrage

Immer wieder werden wir gefragt, wie es sich mit der Haftungsfrage bei Pferden auf der Weide verhält...
Wer haftet, wenn das eigene Pferd auf der Wiese verletzt wird?
Wer haftet, wenn das eigene Pferd ein anderes Pferd verletzt?

Durch die "typische Tiergefahr" (§ 833 BGB) haftet jeder Pferdehalter aus dem Gesetz heraus; diese Haftung ist verschuldensunabhängig.
Der Pferdehalter haftet also immer für durch sein Pferd verursachte Schäden.
Der Pferdehalter schafft in den Augen des Gesetzgebers durch die Haltung des so genannten "Luxustieres" eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte.
Für diese Schäden muss er als Pferdehalter einstehen.
Dringend ratsam ist somit der Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung.

Wie verhält es sich bei der Haltung eines Pferdes als Nutztier?
Hier gibt es eine Ausnahme. Der Halter des Nutztieres Pferd hat die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis zu führen, das bedeutet, der Halter des Nutztieres Pferd haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass er schuldlos am Schadensfall ist. Das ist der Fall, wenn er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, oder wenn der Schaden auch dann entstanden wäre, so er diese Sorgfalt hätte walten lassen.
Wer ist Halter eines Nutztieres?
Nutztierhalter ist der Pferdehalter, der das Tier in Verbindung mit der Ausübung seines Berufes hält und mit dieser Haltung seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Gehen wir hier aber vom privaten Pferdehalter aus:
Die Voraussetzung seiner Haftung ist gegeben, wenn sein Pferd dem Pferd eines Anderen einen Schaden zufügt.
Pferdehalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Pferd hat und aus seinem Interesse für die Unterhaltungskosten des Pferdes aufkommt, also den Nutzen am Pferd hat und Risiko seines Verlustes trägt.
Der Pferdehalter ist somit nicht immer identisch mit dem Eigentümer des Pferdes.

Zu den Weideunfällen:
In vielen Fällen wurde der Unfallhergang beobachtet. Hierbei ist dann bekannt, welches Pferd das andere Pferd verletzte.
Bei der anderen Möglichkeit wurde der Unfallhergang nicht beobachtet; es ist nicht bekannt, welches Pferd aus der Herde das andere Pferd verletzte. Verursacher des Schadens könnten also alle Pferde der Herde gewesen sein und der Verletzungshergang ist unbekannt.

1) Die Verletzung durch das beobachtete Pferd:
Der Pferdehalter des verursachenden Pferdes haftet grundsätzlich für den entstandenen Schaden, wenn der Halter des geschädigtes Pferdes beweisen kann, dass dieses konkrete Pferd den Schaden verursachte.
Dieser Schaden kann die Kosten des Tierarztes (inkl. Fahrtkosten), die Wertminderung des Pferdes u.s.w. umfassen. Nur wenn ein "Ersatzpferd" nachweislich angemietet werden musste, werden auch diese Kosten erstattet; ansonsten gibt es keinen Ersatzanspruch für die entgangene Zeit des Hobbys.
Oftmals wird die "eigene Tiergefahr" des geschädigten Pferdes prozentual von der Haftpflichtversicherung des verursachenden Pferdes angerechnet und abgezogen. Das setzt allerdings voraus, dass sich diese "eigene Tiergefahr" verwirklicht hat z.B. durch einen vorangegangenen spielerischen Kampf der Pferde.

2) Die Verletzung durch ein nicht konkretes Pferd der Herde:
Wenn keine Selbstverletzungsmöglichkeit des verletzten Pferdes vorgelegen haben kann und der Vorfall nicht beobachtet wurde, haften die Pferdehalter der anderen Pferde normalerweise gesamtschuldnerisch. Die "eigene Tiergefahr" des verletzten Pferdes kann nicht angerechnet werden, denn hierfür müssten die Pferdehalter der anderen Pferde Beweise erbringen. Das dürfte unmöglich sein, denn der Vorfall wurde ja nicht beobachtet.

Unter Umständen haften Sie als Pferdehalter also für Schäden, die Ihr Pferd nicht einmal verursacht hat.

Sichern Sie sich gut ab!

Die Pferdehaftpflichtversicherung ist in solchen Fällen ein Muss, denn ohne Haftpflicht haften Sie mit Ihrem Privatvermögen.

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